Rechtsanwalt Marcel Kaiser
Professionelles Forderungsmanagement

Verzugsvoraussetzungen (§ 286 BGB)

Ab Verzugseintritt muß der Schuldner den Verzugsschaden ersetzen: Verzugszinsen und notwendige Fremdkosten der Geldbeitreibung, zum Beispiel Auskunfts-, Inkasso-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten!

Verzug tritt ein:

(1) Nach Fälligkeit:

- mit dem Zugang des ersten Mahnschreibens,

- durch Klageerhebung,

- durch Mahnbescheid,

oder

(2) Ohne Mahnung:

1. bei mit kalendermäßigem Datum bestimmter Leistungszeit („Zahlung bis zum ...“),

2. bei kalendermäßig bestimmbarer Leistungszeit (zwei Wochen nach Rechnungsdatum, zwei Wochen nach Lieferung etc.),

3. bei endgültiger und ernsthafter Leistungsverweigerung des Schuldners,

4. wenn aus besonderen persönlichen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

oder

(3) Bei Entgeltforderungen:

- spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung

- oder, wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung.

Ist der Schuldner ein Verbraucher gelten die hier unter Ziffer (3) genannten Regelungen nicht, es sei denn, der Schuldner ist hierüber in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden.

 

 

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